Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Spielvereinigung Waßmannsdorf e.V., kurz SVW ge nannt. Er hat seinen Sitz in Waßmannsdorf und ist beim Amtsgericht Königs Wuster hausen im Vereinsregister eingetragen. Der Gründungstag ist der 1. Juni 1956. Die Farben des Vereins sind gelb-schwarz.
(2) Der Verein untergliedert sich in die Bereiche Wettkampf- und Freizeitsport.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein bezweckt, die Allgemeinheit durch die Pflege des Sports im Sinne der Olympischen Idee zu beeinflussen, seine Mitglieder körperlich und geistig zu fördern und sie durch Anerkennung des Grundsatzes der Fairness im sportlichen Wettkampf und im Gemeinschaftsleben zur Achtung ihrer Mitmenschen zu erziehen. Der Zweck wird verwirklicht durch ein regelmäßiges sportliches Übungs- und Wettkampfangebot.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet wer den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch un verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Vereinssatzung anerkennt.
- Die Mitglieder des Vereins unterscheiden sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder.
- Passive Mitglieder nehmen nicht am Sportbetrieb teil.
- Zu Ehrenmitgliedern des Vereins dürfen auf Antrag des Vorstandes oder von mindes tens fünf Mitgliedern solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein beson ders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Es ist eine Aufnahme gebühr in Höhe des Monatsbeitrages zu entrichten.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- den Tod,
- den Austritt aus dem Verein oder
den Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des Vereins. Er wird mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt vorgenommen wird, wirksam.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden, wenn es:
- gröblich gegen den Zweck des Vereins (§ 2) verstößt,
- das Ansehen des Vereins schädigt oder
- seiner Beitragszahlungspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt.
In den Fällen von a) und b) ist zunächst die Verhängung einer Vereinsstrafe zu prüfen (§ 11).
(4) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jedes Anrecht an dem Vermögen des Vereins.
§ 6 Beiträge
(1) Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von den Mitgliedern ein Monatsbeitrag erho ben. Die Höhe des Beitrages für die jeweiligen Bereiche wird von der Mitgliederver sammlung des Vereins festgelegt. Für Jugendliche unter 18 Jahren, kann ein ermä ßigter Beitrag erhoben werden.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,
- Feststellung der Jahresrechnung,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins sowie
- die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
(3) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung in besonderen Fällen einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzube rufen, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand min desten einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung.
(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie jeweils ein Erziehungsberechtigter für Mitglieder unter 18 Jahren.
(6) Jedes Mitglied kann bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergän zung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Be schlüsse über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins werden mit Drei-Viertel-Mehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegeben und wer den nicht mitgezählt.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer, die zuvor von der Versammlung gewählt werden, zu unterzeichnen und bei der nächsten Versammlung zu genehmigen.
§ 9 Vorstand
(1) Der gewählte Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Kassierer,
- dem Wettkampfsportwart und
- dem Freizeitsportwart.
(2) Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer.
(3) Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins.
(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren ge wählt. Die Wahl des Wettkampfsportwarts und des Freizeitsportwarts erfolgt auf Vor schlag der Mitglieder der jeweiligen Bereiche.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Sie werden vom 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist be schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Abweichend von § 8 Abs. 2 f) kann der Vorstand Satzungsänderungen, die von Auf sichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen.
§ 10 Kassenprüfer
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal jähr lich von zwei Kassenprüfern überprüft, die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt werden. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht und dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
§ 11 Strafen
Verstößt ein Mitglied gröblich gegen den Zweck oder schädigt es das Ansehen des Ver eins, kann der Vorstand folgende Strafen verhängen:
- protokollarischer Verweis oder
- Geldstrafe bis 50,- €.
§ 12 Haftungsausschluss
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für eingetretene Unfälle bei sportli chen Veranstaltungen und auch nicht für Diebstähle auf dem Sportplatz oder in den Räu men des Vereins.
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schönefeld die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 14 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung durch das Amtsgericht Königs Wusterhau sen in Kraft. Die Neuwahl der Gremien (§§ 9 bis 10) erfolgt erstmalig zur darauf folgenden regulären Mitgliederversammlung.
Waßmannsdorf, 04.03.2005