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Satzung

Die Satzung als PDF-Format


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Spielvereinigung Waßmannsdorf e.V., kurz SVW genannt. Er hat seinen Sitz in Waßmannsdorf und ist beim Amtsgericht Königs Wuster hausen im Vereinsregister eingetragen. Der Gründungstag ist der 1. Juni 1956. Die Farben des Vereins sind gelb-schwarz.

 

(2) Der Verein untergliedert sich in die Bereiche Wettkampf- und Freizeitsport.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(2) Der Verein bezweckt, die Allgemeinheit durch die Pflege des Sports im Sinne der Olympischen Idee zu beeinflussen, seine Mitglieder körperlich, geistig und kulturell zu fördern und sie durch Anerkennung des Grundsatzes der Fairness im sportlichen Wettkampf und im Gemeinschaftsleben zur Achtung ihrer Mitmenschen, gegen Diskriminierung und Ausgrenzung zu erziehen. Der Zweck wird verwirklicht durch ein regelmäßiges sportliches Übungs- und Wettkampfangebot sowie kulturelle Veranstaltungen.


(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Übungsleiterpauschalen, Aufwandsentschädigungen sowie Ehrenamtspauschale nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage nach Vorstandsbeschluss gewährt werden.


(4) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Datenschutzordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, die sonstigen Kontaktdaten (soweit vorhanden: Telefon, Telefax, E-Mail), sein Geburtsdatum sowie Passbild auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis Dritter geschützt.
 

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Vereinssatzung anerkennt.
(2) Die Mitglieder des Vereins unterscheiden sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder.
(3) Passive Mitglieder nehmen nicht am Sportbetrieb teil.
(4) Zu Ehrenmitglieder des Vereins dürfen auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens fünf Mitgliedern solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Aufnahme

Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Es ist eine Aufnahme gebühr in Höhe des Monatsbeitrages zu entrichten.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) den Tod,
b) den Austritt aus dem Verein oder
c) den Ausschluss aus dem Verein.


(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des Vereins. Er wird mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt vorgenommen wird, wirksam.
a) Mitglieder die am Wettkampfbetrieb, Fußball, teilnehmen, können jeweils nur zum 30.06. bzw. 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen ihren Austritt erklären.


(3) Ein Mitglied kann durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden, wenn es
a) gröblich gegen den Zweck des Vereins (§ 2) verstößt,
b) das Ansehen des Vereins schädigt oder
c) seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt.
In den Fällen von a) bis c) ist zunächst die Verhängung einer Vereinsstrafe zu prüfen (§ 11).


(4) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jedes Anrecht an dem Vermögen
des Vereins.


(5) Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
 

 

§ 6 Beiträge

(1) Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von den Mitgliedern ein Monatsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages für die jeweiligen Bereiche wird von der Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt. Für Jugendliche unter 18 Jahren, kann ein ermäßigter Beitrag erhoben werden.


(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,

  2. Feststellung der Jahresrechnung,

  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

  4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

  5. Entlastung des Vorstandes,

  6. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins sowie Mitgliedsbeiträge,

  7. die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung in besonderen Fällen einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.

 

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung.

 

(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie jeweils ein Erziehungsberechtigter für Mitglieder unter 18 Jahren.

 

(6) Jedes Mitglied kann bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

 

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins werden mit Drei-Viertel-Mehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegeben und wer den nicht mitgezählt.

 

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer, die zuvor von der Versammlung gewählt werden, zu unterzeichnen und bei der nächsten Versammlung zu genehmigen.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der gewählte Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden,

  2. dem 2. Vorsitzenden,

  3. dem Geschäftsführer,

  4. dem Kassierer,

  5. dem Wettkampfsportwart und

  6. dem Freizeitsportwart.

 

(2) Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer.

 

(3) Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins.

 

(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl des Wettkampfsportwarts und des Freizeitsportwarts erfolgt auf Vorschlag der Mitglieder der jeweiligen Bereiche.

 

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Sie werden vom 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

(6) Abweichend von § 8 Abs. 2 f) kann der Vorstand Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen.

 

(7) Sofern ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, kann der geschäftsführende Vorstand,
§ 26 BGB, ein Mitglied aus eigenen Reihen mit der vorläufigen Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung (Neuwahl) beauftragen oder ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

 

§ 10 Kassenprüfer

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern überprüft, die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt werden. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht und dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
Verlässt ein Kassenprüfer den Verein, kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung (Neuwahl) berufen.

 

§ 11 Strafen

Verstößt ein Mitglied gröblich gegen den Zweck oder schädigt es das Ansehen des Ver eins, kann der Vorstand folgende Strafen verhängen:

a) protokollarischer Verweis oder

b) Geldstrafe bis 50,- €.

c) Strafen vom Verband die nicht mit dem Spielbetrieb daher gehen, wie z.B. Unsportlichkeit (Tätlichkeit, Beleidigung etc.) werden von dem Vereinsmitglied getragen.

 

§ 12 Haftungsausschluss

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für eingetretene Unfälle bei sportlichen Veranstaltungen und auch nicht für Diebstähle auf dem Sportplatz oder in den Räumen des Vereins.
Weiterhin haftet der Verein nicht für Unfälle bei Fahrten zu Veranstaltungen, die vom LSB, LFB, KSB, FK Dahme/Fläming Pflicht sind.

 

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schönefeld die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sport zu verwenden hat.

 

§ 14 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung durch das Amtsgericht Cottbus in Kraft.
Waßmannsdorf, 21.10.2022